Zum Bericht von Dr. med. E._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Juli 2022 (VB 34), in welchem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit vom Behandlungsbeginn am 13. Dezember 2021 bis am 17. Juni 2022 festgehalten wurde (VB 34 S. 3), führte Dr. med. C._____ aus, der Bericht sei erst erstellt worden, nachdem die Beschwerdeführerin die Behandlung bereits beendet gehabt habe. Möglicherweise sei deshalb auch keine ausführliche weitere Exploration und Befundbeschreibung erfolgt.