September 2021, VB 92.1 S. 15) könne retrospektiv kaum eruiert werden. Das subjektive Erleben der Beschwerdeführerin und die doch ganz offensichtlich vorhandene gute Funktionalität würden divergieren und die Berichte der früher behandelnden Psychiaterinnen seien trotz 100%iger Krankschreibung nur wenig ergiebig (VB 92.1 S. 15). Die anfangs möglicherweise tatsächlich bestehenden depressiven Symptome seien aktuell nicht mehr nachweisbar, auch wenn diese im letzten IV-Bericht von Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Juli 2023 (VB 71) noch beschrieben würden (VB 92.1 S. 15).