3.2. Die Beschwerdeführerin hat sich im März 2022 zum Leistungsbezug angemeldet (VB 6), womit ein allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. September 2022 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 IVG). Damit ist unter Berücksichtigung des Wartejahres (vgl. dazu Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) der Gesundheitszustand ab (mindestens) September 2021 bis zum Verfügungszeitpunkt massgebend. Eine konkrete retrospektive Einschätzung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit diesem Zeitpunkt fand im Gutachten von Dr. med. C._____ vom 3. April 2024 (VB 92.1) jedoch nicht statt.