Dem Gutachten sei nicht zu entnehmen, wann und wie lange die Einschränkungen durch die Traumafolgestörung oder Depression bestanden hätten. In Anbetracht der vorhandenen Aktenlage von lediglich zwei inhaltlich übereinstimmenden Berichten von verschiedenen Ärzten sei eine diametrale Abweichung sowohl in der Diagnosestellung als auch in der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nach einer zweistündigen Untersuchung überraschend. Die Herleitung der von Dr. med. C._____ gestellten abweichenden Diagnose sei nicht schlüssig.