3. 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C._____ werde den rechtsprechungsgemässen Anforderungen nicht gerecht, weshalb ihm kein Beweiswert zukomme (vgl. Beschwerde S. 4). Trotz der dürftigen Aktenlage weiche die Gutachterin stark von den Einschätzungen der behandelnden Ärzte ab. Die Gutachterin habe sich zum Längsverlauf zu äussern und nicht nur zu den Einschränkungen zum Untersuchungszeitpunkt. Dem Gutachten sei nicht zu entnehmen, wann und wie lange die Einschränkungen durch die Traumafolgestörung oder Depression bestanden hätten.