Aus diesem Grund sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund einer verminderten Belastbarkeit in ihrer angestammten Tätigkeit als Assistentin für Gesundheit und Soziales aus psychiatrischer Sicht allenfalls grundsätzlich leicht, um schätzungsweise 20 %, eingeschränkt. Die grundsätzliche Schwierigkeit der Beschwerdeführerin, aktuell einer geregelten beruflichen Tätigkeit nachzugehen, sei limitiert durch invaliditätsfremde Faktoren, nämlich die Diabetes-Erkrankung des neunjährigen Sohnes und die daraus resultierende Notwendigkeit pflegerischer Massnahmen (VB 92.1 S. 19).