5. 5.1. Nach dem Dargelegten erweist sich die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rentenhöhe als korrekt, weshalb die gegen die Verfügungen vom 24. September 2024 und 6. November 2024 erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.