Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Frühinvalidität geltend machen will, da sie aufgrund des Ereignisses im November 2016 ihre Ausbildung nicht habe absolvieren können (vgl. auch Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2024), ist auf Folgendes hinzuweisen: Die am D. Juni 1981 geborene Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt des von ihr geltend gemachten Ereignisses im November 2016 bereits über 25 Jahre alt, weshalb bereits aus diesem Grund die Anwendung der Ausnahmeregelung von Art. 37 Abs. 2 IVG (Rentenzuschlag für Frühinvalidität) ausser Betracht fällt (vgl. zum Ganzen BGE 137 V 417) und sich somit Weiterungen hierzu erübrigen.