Ein allfälliges hypothetisches Einkommen respektive ein entgangener Verdienst, der im Gesundheitsfall erzielt werden könnte, kann bei der Bemessung der betraglichen Rentenhöhe nicht berücksichtigt werden, da von Gesetzes wegen nur das tatsächlich erzielte Einkommen zu berücksichtigen ist, auf dem Beiträge bezahlt wurde (vgl. E. 4.2. hiervor). Die Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens erweist sich ausweislich der vorliegenden Akten somit als korrekt. -5-