4 Abs. 2 IVG; BGE 136 V 369 E. 1.1 S. 371), weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht lediglich das Erwerbseinkommen berücksichtigt hat, auf das die Beschwerdeführerin bis April 2023 Beiträge bezahlt hat (Berechnungsgrundlagen act. 1 S. 3 ff.; vgl. dazu E. 4.2. hiervor).