Gemäss Ziffer 5004 der Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; in der vorliegend anwendbaren Version 18, Stand: 1. Januar 2023) ist für die Ermittlung der einzelnen Berechnungselemente grundsätzlich der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles massgebend.