2. Strittig ist vorliegend einzig die betragsmässige Höhe der Invalidenrente. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente ab dem 1. September 2023 ist hingegen unumstritten und die Zusprache einer solchen gibt aufgrund der vorliegenden Akten auch zu keinerlei Beanstandungen Anlass. 3. Die Beschwerdegegnerin ging – bei einer Beitragsdauer des Jahrgangs von 21 Jahren und einer angerechneten Beitragszeit von 15 Jahren – in Anwendung der Rentenskala 32 (Teilrente) von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen (basierend auf Beiträgen während 15 Jahren und 1 Monat) von Fr. 26'460.00 aus (Vernehmlassungsbeilage [VB] 52 S. 1).