Mit Verfügung vom 6. November 2024 setzte die Beschwerdegegnerin noch die betragliche Höhe der für den Zeitraum vom 1. September 2023 bis 30. September 2024 geschuldeten Rentenbetreffnisse und die sich daraus ergebende Nachzahlung fest. Die im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom 23. Oktober 2024 noch nicht erlassene, sich auf die Verfügung vom 24. September 2024 stützende Verfügung vom 6. November 2024 gilt vorliegend als mitangefochten.