Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.525 / ms / fi Art. 113 Urteil vom 10. September 2025 Besetzung Oberrichterin Fischer, Vizepräsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 24. September 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1981 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 9. März 2023 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integra- tion/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Be- schwerdegegnerin tätigte daraufhin berufliche sowie medizinische Abklä- rungen und legte die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie der Beschwerde- führerin mit Verfügung vom 24. September 2024 ab dem 1. September 2023 eine ganze Invalidenrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'076.00 nebst Kinderrente zu. Ferner setzte die Beschwerdegegnerin mit Verfü- gung vom 6. November 2024 die Nachzahlung der Rente bis September 2024 fest. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 erhob die Beschwerdeführerin fristge- recht Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. September 2024 und be- antragte sinngemäss die Überprüfung der Rentenberechnung und Zu- sprache einer betraglich höheren Invalidenrente. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. November 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Am 2. Dezember 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Ein- gabe und verschiedene Beilagen ein. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. April 2025 wurde die Be- schwerdegegnerin aufgefordert, die der Rentenberechnung gemäss Verfü- gung vom 24. September 2024 zugrunde liegenden vollständigen Berech- nungsgrundlagen inklusive der entsprechenden Beilagen einzureichen. 2.5. Mit Eingabe vom 20. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin weitere Un- terlagen zu den Akten und bestätigte sinngemäss ihre Beschwerdeanträge. 2.6. Mit Eingaben vom 18. sowie 20. Juni 2025 reichte die Beschwerdegegnerin die angeforderten Unterlagen zu den Akten. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 Be- schwerde gegen die Verfügung vom 24. September 2024, mit welcher die Beschwerdegegnerin ihr eine ganze Rente ab 1. September 2023 zuge- sprochen und die betragsmässige Höhe der Invalidenrente ab 1. Oktober 2024 festgesetzt hatte. Mit Verfügung vom 6. November 2024 setzte die Beschwerdegegnerin noch die betragliche Höhe der für den Zeitraum vom 1. September 2023 bis 30. September 2024 geschuldeten Rentenbetreff- nisse und die sich daraus ergebende Nachzahlung fest. Die im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom 23. Oktober 2024 noch nicht erlassene, sich auf die Verfügung vom 24. September 2024 stützende Verfügung vom 6. November 2024 gilt vorliegend als mitangefochten. 2. Strittig ist vorliegend einzig die betragsmässige Höhe der Invalidenrente. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente ab dem 1. September 2023 ist hingegen unumstritten und die Zusprache einer sol- chen gibt aufgrund der vorliegenden Akten auch zu keinerlei Beanstan- dungen Anlass. 3. Die Beschwerdegegnerin ging – bei einer Beitragsdauer des Jahrgangs von 21 Jahren und einer angerechneten Beitragszeit von 15 Jahren – in Anwendung der Rentenskala 32 (Teilrente) von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen (basierend auf Beiträgen während 15 Jahren und 1 Monat) von Fr. 26'460.00 aus (Vernehmlassungsbeilage [VB] 52 S. 1). Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, durch den erlitte- nen Unfall im Spital B._____ im Jahr 2016 sei ihr ein potenzieller monatlicher Lohnausfall im Mittel von netto Fr. 5'523.00 als Kunstpädagogin entstanden. Sie habe nach dem Unfallereignis im Spital B._____ ab November 2016 ihre akademische Laufbahn aus gesundheitlichen Gründen nicht wie gewünscht einschlagen können und habe sich diversen Eingriffen und Behandlungen unterziehen müssen. Ohne das Ereignis im Spital B._____ wäre sie gesund und würde eine Tätigkeit in der Kunstpädagogik ausüben. Die Rentenberechnung anhand der nach Körperschädigung ausgeübten Studentenjobs und Teilzeitstellen zu erheben und lediglich eine Teilrente zuzusprechen, könne sie nicht akzeptieren (Beschwerde S. 5 f.). -4- 4. 4.1. Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVG entsprechen die Invalidenrenten den Alters- renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Nach Art. 29bis Abs. 2 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Referenzalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rentenhöhe ist somit im Wesentlichen von der Beitragsdauer und der Beitragshöhe abhängig. 4.2. Gemäss Art. 29quater AHVG wird die Rente nach Massgabe des durch- schnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen (lit. a), den Erziehungsgutschriften (lit. b) und den Betreuungsgutschriften (lit. c). Nach Art. 29quinquies werden bei erwerbs- tätigen Personen nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden. Gemäss Ziffer 5004 der Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung (RWL; in der vorliegend anwendbaren Version 18, Stand: 1. Januar 2023) ist für die Ermittlung der einzelnen Berechnungselemente grundsätzlich der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles massge- bend. 4.3. Gemäss Beurteilung vom 23. Februar 2024 von Dr. med. C._____, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe sowie Praktischer Arzt, bestehe mit der schweren Endometriose ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert. Seit dem 29. April 2022 bis auf weiteres bestehe in der angestammten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit entspreche der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit (VB 44 S. 4). Folglich ist davon auszugehen, dass der Eintritt des Versicherungsfalles (vorliegend: Invalidität) per April 2023 erfolgt ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG; BGE 136 V 369 E. 1.1 S. 371), weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht lediglich das Erwerbseinkommen berücksichtigt hat, auf das die Beschwerdeführerin bis April 2023 Beiträge bezahlt hat (Berechnungsgrundlagen act. 1 S. 3 ff.; vgl. dazu E. 4.2. hiervor). Ein allfälliges hypothetisches Einkommen respektive ein entgangener Ver- dienst, der im Gesundheitsfall erzielt werden könnte, kann bei der Bemes- sung der betraglichen Rentenhöhe nicht berücksichtigt werden, da von Ge- setzes wegen nur das tatsächlich erzielte Einkommen zu berücksichtigen ist, auf dem Beiträge bezahlt wurde (vgl. E. 4.2. hiervor). Die Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens erweist sich ausweislich der vorliegenden Akten somit als korrekt. -5- Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Frühinvalidität geltend machen will, da sie aufgrund des Ereignisses im November 2016 ihre Aus- bildung nicht habe absolvieren können (vgl. auch Eingabe der Beschwer- deführerin vom 2. Dezember 2024), ist auf Folgendes hinzuweisen: Die am D. Juni 1981 geborene Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt des von ihr geltend gemachten Ereignisses im November 2016 bereits über 25 Jahre alt, weshalb bereits aus diesem Grund die Anwendung der Ausnahmere- gelung von Art. 37 Abs. 2 IVG (Rentenzuschlag für Frühinvalidität) ausser Betracht fällt (vgl. zum Ganzen BGE 137 V 417) und sich somit Weite- rungen hierzu erübrigen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten erweist sich die von der Beschwerdegegnerin ver- fügte Rentenhöhe als korrekt, weshalb die gegen die Verfügungen vom 24. September 2024 und 6. November 2024 erhobene Beschwerde abzu- weisen ist. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Par- teientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -6- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 10. September 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Fischer Schweizer