Da er dies unterliess, sah sich die Beschwerdegegnerin (zu Recht) nicht veranlasst, darüber zu entscheiden. Da im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.), fehlt es vorliegend hinsichtlich der Frage der Kostentragung für den Bericht von Dr. med. D._____ vom 6. Juni 2023 an einem Anfechtungsgegenstand. Auf das diesbezügliche Vorbringen ist mangels Anfechtungsobjekt daher nicht einzutreten.