6. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Kosten für den Bericht von Dr. med. D._____ vom 6. Juni 2023 (VB 37) seien von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Rechtsbegehren Ziff. 3; Beschwerde, Ziff. 4 [korrekterweise Ziff. 15]; vgl. Beschwerdebeilagen 3 und 4), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den entsprechenden Bericht bereits im Einspracheverfahren, zusammen mit der Einsprachebegründung vom 15. Juni 2023 (VB 36), eingereicht hat, womit er die entsprechenden Kosten bereits in jenem Verfahren hätte geltend machen müssen. Da er dies unterliess, sah sich die Beschwerdegegnerin (zu Recht) nicht veranlasst, darüber zu entscheiden.