5.4. Zusammenfassend ist mit Blick auf die medizinischen Akten und entsprechend der Beurteilung durch Dr. med. B._____ (E. 3.2. und 3.5. hiervor) (wenn auch möglich; vgl. E. 5.2. hiervor) nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Unfallereignis vom 3. Februar 2023 auch nur teilursächlich für die im Anschluss behandelten Knieverletzungen des Beschwerdeführers ist. Entsprechend besteht, insbesondere für die Operation vom 8. März 2023 und die entsprechende Folgebehandlung, keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Der Einspracheentscheid vom 27. September 2024 (VB 40) ist folglich nicht zu beanstanden.