Entsprechend war die Kniearthroskopie vom 8. März 2023 nicht durch den Unfall vom 3. Februar 2023 begründet bzw. nicht dadurch (kausal) bedingt. Die Tatsache allein, dass die Operation innert den für die Abheilung prognostizierten (maximalen) acht Wochen durchgeführt wurde, begründet derweil keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.