Vorzustandes herbeigeführt habe, wobei der Status quo sine vel ante, wie bei Kontusionen und Distorsionen üblich, maximal acht Wochen nach dem Unfall erreicht gewesen sei (VB 37 S. 5; vgl. E. 3.6. hiervor). Daraus ist zu schliessen, dass die lediglich vorübergehende Verschlimmerung bzw. das "Symptomatischwerden" des Vorzustandes nach Ansicht von Dr. med. D._____ auch ohne entsprechenden operativen Eingriff nach höchstens acht Wochen abgeheilt gewesen wäre. Entsprechend war die Kniearthroskopie vom 8. März 2023 nicht durch den Unfall vom 3. Februar 2023 begründet bzw. nicht dadurch (kausal) bedingt.