gleicher Zeit austauschbar gewesen wäre, wobei der Schaden, bzw. das "Symptomatischwerden" ebenso eingetreten wäre – der Unfall vom 3. Februar 2023 also nicht ein kausal signifikantes Ereignis, sondern einen austauschbaren Anlass darstellte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 4.2.).