Damit ist fachmedizinisch hinreichend belegt, dass weder die beim Beschwerdeführer festgestellte Pangonarthrose noch der Horizontalriss am Aussenmeniskus oder die Wurzelverletzung am Aussenmeniskushinterhorn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal zum Unfallereignis vom 3. Februar 2023 sind.