3.4. Nachdem dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. März 2023 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt worden war (VB 21), reichte dessen behandelnder Arzt Dr. med. C._____ am 28. März 2023 einen Bericht ein, in welchem er unter Verweis auf das MRI vom 20. Februar 2018 (gemeint ist das dem Bericht beigelegte MRI vom 20. Februar 2023; vgl. E. 3.1.2. hiervor) festhielt, dass vorliegend vor allem der neue Horizontalriss am Vorderhorn bis in die Pars intermedia des Aussenmeniskus sowie der Riss an der Wurzel des Aussenmeniskushinterhorns interessierten.