1.2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den rechtsseitigen Kniebeschwerden des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 27. September 2024 (VB 40) zu Recht mangels Kausalität der geltend gemachten Beschwerden zum Unfallereignis vom 3. Februar 2023 verneint hat.