Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Soweit sich die Beschwerde vom 25. Oktober 2024 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 31) richtet (Rechtsbegehren Ziff. 1, 2. Teilsatz), ist vorweg festzuhalten, dass diese durch den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. September 2024 (VB 40) ersetzt wurde und damit jegliche -3-