Die Beschwerdegegnerin nahm daraufhin medizinische Abklärungen vor und hielt wiederholt Rücksprache mit ihrem beratenden Arzt. Gestützt auf dessen Beurteilung verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht, mit Ausnahme bezüglich der Kosten der Erstabklärungen vom 20. März 2023, mit Verfügung vom 3. April 2023 mangels Unfallkausalität der geltend gemachten Beschwerden. Die dagegen gerichtete Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 27. September 2024 ab. 2. 2.1. Am 25. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: