Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). - 13 - Aarau, 18. Juli 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Hausherr Weishaupt