Angesichts dieses Ergebnisses kann offenbleiben, ob die weiteren Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Umschulung zur Arbeitsagogin (vgl. E. 3 hiervor) erfüllt wären. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich somit als rechtsgenüglich erstellt, weshalb auf weitere Abklärungen (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2) zu verzichten ist (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.). Die Beschwerdegegnerin hat damit einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Umschulung zur Arbeitsagogin zur Recht verneint, weshalb die gegen die Verfügung vom 24. September 2024 erhobene Beschwerde abzuweisen ist.