Insbesondere aufgrund des Berichts der Arbeitgeberin vom 14. November 2024 (Beilage 2 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. November 2024) ist es – entgegen der Beschwerdeführerin – zweifelhaft, ob die Beendigung des Praktikums als Arbeitsagogin (nur) auf das hohe Pensum zurückgeführt werden kann. Jedenfalls ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass RAD-Arzt Dr. med. F._____ der Beschwerdeführerin die Eignung für die Tätigkeit als Arbeitsagogin absprach.