Die Arbeitgeberin sehe die Beschwerdeführerin im sozialen Bereich, jedoch wohl eher in einer Kleingruppe (Aktivierung). Obwohl diese Berichte nach Verfügungserlass erfolgten, sind sie in die Beurteilung miteinzubeziehen, da sie Rückschlüsse auf den im relevanten Zeitraum gegebenen Sachverhalt erlauben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2010 vom 30. August 2010 E. 2.3.3). Insbesondere aufgrund des Berichts der Arbeitgeberin vom 14. November 2024 (Beilage 2 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. November 2024) ist es – entgegen der Beschwerdeführerin – zweifelhaft, ob die Beendigung des Praktikums als Arbeitsagogin (nur) auf das hohe Pensum zurückgeführt werden kann.