__ darauf hingewiesen, dass die angestrebte Tätigkeit als Arbeitsagogin aus seiner Sicht nicht wesentlich weniger stressarm sei als die angestammte Tätigkeit als Grafikerin (vgl. E. 4.3. hiervor). Die Beschwerdeführerin teilte nach Beschwerdeerhebung denn auch mit, dass die Arbeitsbelastung im IV-Arbeitstraining für die Beschwerdeführerin zu hoch gewesen sei, weshalb sich die Arbeitgeberin und die Beschwerdeführerin am 12. November 2024 im gegenseitigen Einvernehmen darauf geeinigt hätten, dass das Praktikum als Arbeitsagogin per 30. November 2024 beendet bzw. die Anstellung als Gruppenleiterin per 1. Dezember 2024 nicht angetreten werde (Eingabe der Beschwerdeführerin vom