7. 7.1. Hinsichtlich der Frage, ob sich die Tätigkeit als Arbeitsagogin für die Beschwerdeführerin eignet, ist zunächst festzuhalten, dass dieser Beruf unter anderem das Arbeiten mit und das Leiten von Gruppen umfasst sowie eine psychische Belastbarkeit erfordert (https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=3231; abgerufen am 28. April 2025). Die Voraussetzung der psychischen Belastbarkeit erfüllt die Beschwerdeführerin, die gemäss RAD-Arzt Dr. med. F._____ aus psychischen Gründen in der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, grundsätzlich nicht. Zudem hat Dr. med. F.___