6.6. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Verlaufsbericht von Dr. med. D._____ vom 24. Oktober 2024 ein. Diese hielt fest, dass sich eindeutig und eindrücklich zeige, dass die Tätigkeit als Arbeitsagogin der Beschwerdeführerin entspreche und gut gefalle. Es zeige sich aber auch eindeutig, dass ein Pensum von insgesamt 80 % (entweder 60 % Praktikum und 20 % Ausbildung zur Arbeitsagogin - 10 -