Dabei spiele es eine entscheidende Rolle, dass eine Verweistätigkeit nicht stressbelastet sei und sich nicht durch grossen Termindruck auszeichnen dürfe (VB 136 S. 8). Die Beschwerdeführerin absolviere momentan bereits mit Erfolg ein Praktikum zur Arbeitsagogin. Bereits jetzt zeige sich im Praktikum, dass sich die Beschwerdeführerin durch die neue, ruhige und stressarme Tätigkeit, bei der kein Zeitdruck mit den Klienten und eine Verbindung zum kreativen Bereich bestehe, wieder positiv auf berufliche Herausforderungen einzulassen vermöge (VB 136 S. 9).