4.3. Dr. med. F._____ verneinte in seiner konsiliarischen Aktenbeurteilung vom 4. September 2024 die Frage, ob die dringende Empfehlung von Dr. med. D._____ zur Umschulung aufgrund des psychischen Leidens nachvollziehbar sei. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es im angestammten Beruf an einer anderen Arbeitsstelle erneut zu einer psychischen Dekompensation käme. Eine erneute psychische Dekompensation sei bei der Beschwerdeführerin jedoch grundsätzlich bei jeder vorstellbaren Tätigkeit möglich. Die Arbeitsfähigkeit dürfte in einer stressarmen Arbeitsumgebung, ohne Zeitdruck und ohne Leitungsfunktion wesentlich höher sein als in der angestammten Tätigkeit.