rechnen sei. Bei einem neuen Arbeitgeber sollte es möglich sein, die angestammte Tätigkeit auszuführen (VB 66 S. 1). In einer leidensangepassten Tätigkeit könne das Arbeitspensum langsam und stufenweise bis 100 % gesteigert werden. Die Beschwerdeführerin benötige zu Beginn ein überschaubares und klar abgegrenztes Aufgabengebiet. Der Arbeitgeber sollte wohlwollend sein und die Beschwerdeführerin bei der Arbeit regelmässig anleiten und begleiten. Mit zunehmender Stabilisierung könnten die Anforderungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit (Aufmerksamkeit und Konzentration, Übernahme von Verantwortung und Interaktion mit anderen) langsam gesteigert werden (VB 66 S. 2).