3.3. Der Anspruch auf Umschulung in einen neuen Beruf setzt ferner – wie jede Eingliederungsmassnahme – voraus, dass sie sich zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungsziels eignet (Urteile des Bundesgerichts 9C_905/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.2 und 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.1). Verlangt ist neben der Notwendigkeit und Eignung der Massnahme auch die Eignung der versicherten Person, d.h. ihre subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit. Für den Anspruch auf Umschulung sind Berufsneigungen der versicherten Person zwar zu berücksichtigen; sie sind indessen nicht ausschlaggebend (BGE 139 V 399 E. 5.4 S. 403; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 47 f. zu Art. 17).