Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin jedoch am 11. Oktober 2024 die gesamten zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Akten zu (VB 152). Folglich hatte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Kenntnis vom Inhalt der RAD-Beurteilungen und konnte sich anhand der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den übrigen Unterlagen über die Gründe der Beschwerdegegnerin, aufgrund deren diese einen Anspruch auf Umschulung verneint hatte, ein genaueres Bild machen. Somit konnte sie den Entscheid der Beschwerdegegnerin sachgerecht anfechten (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen). Demnach hat die Beschwerdegegnerin die Begründungspflicht nicht verletzt.