gangen wurde, rührt daher, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einerseits zunächst auf die vor Erlass des Vorbescheids eingeholte RAD-Beurteilung von Dr. med. E._____, Praktischer Arzt, vom 14. August 2023 (VB 66 S. 1 f.) und andererseits auch auf diejenige von Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. September 2024 (VB 140 S. 3), welche erst nach Eingang des Einwands eingeholt worden war, abgestellt hat. Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin jedoch am 11. Oktober 2024 die gesamten zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Akten zu (VB 152).