2.3. Vorliegend begründete die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung zwar nur kurz, doch geht aus der Begründung für die Verneinung eines Anspruchs auf Umschulung hervor, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen und der Stellungahmen des RAD von einer Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf ausgegangen und auf die widersprechende Beurteilung von Dr. med. D._____ nicht abgestellt wurde. Der Umstand, dass zunächst von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit (VB 149 S. 1) und daraufhin von einer 70-80%igen Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines zumutbaren Pensums von 100 % (VB 149 S. 2) in der angestammten Tätigkeit ausge- -5-