Zudem bestünden in Bezug auf die Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit durch die versicherungsinternen Ärzte etliche Widersprüche und offene Fragen, weshalb (eventualiter) ein externes Gutachten einzuholen sei (Beschwerde S. 20 Rz. 38 ff.). Sodann sei die Beschwerdegegnerin deren Begründungspflicht nicht (ausreichend) nachgekommen und habe sich kaum mit den im Einwand vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt (Beschwerde S. 21 Rz. 46 f.). Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Umschulung zur Arbeitsagogin mit Verfügung vom 24. September 2024 (VB 149) zu Recht verneint hat. -4-