Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass ihr nach der Expertise von Dr. med. D._____ die Fortsetzung ihrer Tätigkeit (als Grafikerin) gesundheitsbedingt nicht zumutbar sei. Betreffend ihre angestammte Tätigkeit oder einen verwandten Beruf bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Mittels Umschulung zur Arbeitsagogin könne ihre Erwerbsfähigkeit jedoch erhalten bzw. verbessert werden (Beschwerde S. 13 Rz. 25 ff.). Zudem bestünden in Bezug auf die Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit durch die versicherungsinternen Ärzte etliche Widersprüche und offene Fragen, weshalb (eventualiter) ein externes Gutachten einzuholen sei (Beschwerde S. 20 Rz.