1. Die Beschwerdegegnerin begründet ihre anspruchsverneinende Verfügung im Wesentlichen damit, dass es der Beschwerdeführerin gemäss den medizinischen Unterlagen und der Stellungnahme des RAD nach wie vor möglich sei, die angestammte Tätigkeit im Pensum von 100 % bei einem neuen Arbeitgeber auszuüben, bzw. dass in der Tätigkeit als Arbeitsagogin – analog zur angestammten Tätigkeit – eine (idealerweise im Pensum von 100 % umzusetzende) Arbeitsfähigkeit vom 70 bis 80 % bestehe. Die dringende Empfehlung der behandelnden Ärztin Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zu einer Umschulung sei nicht nachvollziehbar (Vernehmlassungsbeilage [VB] 149 S. 1 f.).