" 1. Die Verfügung vom 24. September 2024 sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach IVG zu gewähren, namentlich eine Umschulung. 2. Eventuell sei die Verfügung vom 24. September 2024 aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin mit der Anweisung zurückzuweisen, diese möge den entscheidrelevanten Sachverhalt, insbesondere die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, rechtsgenüglich abklären. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin."