Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.521 / sw / fi Art. 80 Urteil vom 18. Juli 2025 Besetzung Oberrichterin Hausherr, Vorsitzende Oberrichter Roth Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Weishaupt Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Anna-Lea Keller, Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Eingliederungsmassnah- men (Verfügung vom 24. September 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1980 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 15. November 2011 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung (IV) an (berufliche Integration/Rente). Mit Verfügung vom 21. Januar 2013 erklärte die Beschwerdegegnerin die in der Folge gewährten beruf- lichen Massnahmen als abgeschlossen, und lehnte mit Verfügung vom 25. September 2013 die Ausrichtung einer Invalidenrente ab. 1.2. Am 25. Mai 2023 meldete sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer psychischen Erkrankung erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (be- rufliche Integration/Rente). Daraufhin tätigte die Beschwerdegegnerin me- dizinische und berufliche Abklärungen und gewährte Eingliederungsmass- nahmen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) wies die Beschwerdegegne- rin das Leistungsbegehren auf eine Umschulung zur Arbeitsagogin mit Ver- fügung vom 24. September 2024 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 24. September 2024 erhob die Beschwerdefüh- rerin mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Verfügung vom 24. September 2024 sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach IVG zu ge- währen, namentlich eine Umschulung. 2. Eventuell sei die Verfügung vom 24. September 2024 aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin mit der Anwei- sung zurückzuweisen, diese möge den entscheidrelevanten Sachver- halt, insbesondere die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, rechtsgenüglich abklären. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Eingabe vom 18. November 2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass das im Rahmen eines IV-Arbeitstrainings bestehende Praktikum als Arbeitsagogin bei der B._____ (Arbeitgeberin) auf den 30. November 2024 beendet und die Anmeldung zur Ausbildung zur Arbeitsagogin storniert worden sei. -3- 2.3. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 19. Dezem- ber 2024 die Abweisung der Beschwerde. 2.4. Mit Eingabe vom 16. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin den Aus- trittsbericht der Klinik C._____ vom 23. April 2025 ein. 2.5. Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine E-Mail der Krankentaggeldversicherung vom 26. Juni 2025 ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin begründet ihre anspruchsverneinende Verfügung im Wesentlichen damit, dass es der Beschwerdeführerin gemäss den me- dizinischen Unterlagen und der Stellungnahme des RAD nach wie vor mög- lich sei, die angestammte Tätigkeit im Pensum von 100 % bei einem neuen Arbeitgeber auszuüben, bzw. dass in der Tätigkeit als Arbeitsagogin – ana- log zur angestammten Tätigkeit – eine (idealerweise im Pensum von 100 % umzusetzende) Arbeitsfähigkeit vom 70 bis 80 % bestehe. Die dringende Empfehlung der behandelnden Ärztin Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zu einer Umschulung sei nicht nachvoll- ziehbar (Vernehmlassungsbeilage [VB] 149 S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass ihr nach der Expertise von Dr. med. D._____ die Fortsetzung ihrer Tätigkeit (als Grafikerin) gesundheitsbedingt nicht zumutbar sei. Betreffend ihre angestammte Tätigkeit oder einen verwandten Beruf bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Mittels Umschulung zur Arbeitsagogin könne ihre Erwerbsfähigkeit jedoch erhalten bzw. verbessert werden (Beschwerde S. 13 Rz. 25 ff.). Zudem bestünden in Bezug auf die Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit durch die versicherungsinternen Ärzte etliche Widersprüche und offene Fragen, weshalb (eventualiter) ein externes Gutachten einzuholen sei (Beschwerde S. 20 Rz. 38 ff.). Sodann sei die Beschwerdegegnerin deren Begründungspflicht nicht (ausreichend) nachgekommen und habe sich kaum mit den im Einwand vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt (Beschwerde S. 21 Rz. 46 f.). Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Umschulung zur Arbeitsagogin mit Verfü- gung vom 24. September 2024 (VB 149) zu Recht verneint hat. -4- 2. 2.1. Vorab ist auf die formelle Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wo- nach die angefochtene Verfügung nicht ausreichend begründet worden sei. 2.2. Die Parteien haben gemäss Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 42 ATSG An- spruch auf rechtliches Gehör. Für Verfügungen ergibt sich aus dem An- spruch auf rechtliches Gehör die daraus abgeleitete behördliche Begrün- dungspflicht nach Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG. Die Begründung eines Ent- scheides muss so abgefasst sein, dass dem Rechtsunterworfenen eine sachgerechte Anfechtung möglich ist. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet in- dessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a S. 181). Beim Gehörsanspruch handelt es sich um einen Anspruch formeller Natur. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Vorbehalten bleiben praxisge- mäss Fälle, in denen die Verletzung der Begründungspflicht nicht beson- ders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren recht- liches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung dann abzusehen, wenn und soweit die Rück- weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzö- gerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Inter- esse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 198; 132 V 387 E. 5.1 S. 390). 2.3. Vorliegend begründete die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfü- gung zwar nur kurz, doch geht aus der Begründung für die Verneinung eines Anspruchs auf Umschulung hervor, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen und der Stellungahmen des RAD von einer Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf ausgegangen und auf die widersprechende Beurtei- lung von Dr. med. D._____ nicht abgestellt wurde. Der Umstand, dass zu- nächst von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit (VB 149 S. 1) und daraufhin von einer 70-80%igen Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines zumutbaren Pen- sums von 100 % (VB 149 S. 2) in der angestammten Tätigkeit ausge- -5- gangen wurde, rührt daher, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einerseits zunächst auf die vor Erlass des Vorbescheids eingeholte RAD-Beurteilung von Dr. med. E._____, Prak- tischer Arzt, vom 14. August 2023 (VB 66 S. 1 f.) und andererseits auch auf diejenige von Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, vom 4. September 2024 (VB 140 S. 3), welche erst nach Eingang des Einwands eingeholt worden war, abgestellt hat. Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin jedoch am 11. Oktober 2024 die gesamten zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Akten zu (VB 152). Folglich hatte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Kenntnis vom Inhalt der RAD-Beurteilungen und konnte sich anhand der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den übrigen Unterlagen über die Gründe der Beschwerdegegnerin, aufgrund deren diese einen Anspruch auf Umschulung verneint hatte, ein genaueres Bild machen. Somit konnte sie den Entscheid der Beschwerdegegnerin sachgerecht anfechten (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen). Demnach hat die Be- schwerdegegnerin die Begründungspflicht nicht verletzt. 3. 3.1. Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit a) diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b) die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnah- men erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen be- stehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Diese können in Form von Umschulung (Art. 17 IVG) gewährt wer- den. 3.2. Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit haben ver- sicherte Personen, wenn dies infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Als Umschulung gelten nach Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbil- dungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen be- ruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor- gängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Erfasst sind somit sämtliche Vorkehrungen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermit- teln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungs- -6- zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (Urteile des Bundesge- richts 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3 und 9C_244/2010 vom 5. August 2010 E. 3.1 mit Verweis unter anderem auf BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f. sowie 124 V 108 E. 2a S. 109). Der Anspruch auf Umschulung setzt schliesslich weiter voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere ihres Gesundheitsschadens in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 %, gemessen an dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Verdienst, erleidet (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invaliden- versicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 3 f. zu Art. 17 IVG mit Verweis unter anderem auf BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 f.). 3.3. Der Anspruch auf Umschulung in einen neuen Beruf setzt ferner – wie jede Eingliederungsmassnahme – voraus, dass sie sich zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungsziels eignet (Urteile des Bundesge- richts 9C_905/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.2 und 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.1). Verlangt ist neben der Notwendigkeit und Eignung der Massnahme auch die Eignung der versicherten Person, d.h. ihre subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit. Für den Anspruch auf Umschulung sind Berufsneigungen der versicherten Person zwar zu berücksichtigen; sie sind indessen nicht ausschlaggebend (BGE 139 V 399 E. 5.4 S. 403; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 47 f. zu Art. 17). 4. 4.1. In der angefochtenen Verfügung (VB 149) stützte sich die Beschwerdegeg- nerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die RAD-Beurteilungen von Dr. med. E._____ vom 14. August 2023 (VB 66) und Dr. med. F._____ vom 4. September 2024 (VB 140). 4.2. Gemäss der Einschätzung von Dr. med. E._____ sind die Feststellungen im Bericht des behandelnden Psychiaters und der behandelnden Psycho- therapeutin vom 5. Juni 2023 (vgl. VB 63 S. 2 ff.), wonach die Beschwer- deführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mit- telgradige Episode (ICD-10 F33.1), einer phasenweise auftretenden In- somnie (ICD-10 F51.8) und einer "Akzentuierung von Persönlichkeitszü- gen: Selbstkritisch-zurückhaltend" (ICD-10 Z73.1), leidet, sachlich fundiert und nachvollziehbar. Eine Rückkehr in das aktuelle Arbeitssetting sei nicht sinnvoll, weil mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu -7- rechnen sei. Bei einem neuen Arbeitgeber sollte es möglich sein, die ange- stammte Tätigkeit auszuführen (VB 66 S. 1). In einer leidensangepassten Tätigkeit könne das Arbeitspensum langsam und stufenweise bis 100 % gesteigert werden. Die Beschwerdeführerin benötige zu Beginn ein über- schaubares und klar abgegrenztes Aufgabengebiet. Der Arbeitgeber sollte wohlwollend sein und die Beschwerdeführerin bei der Arbeit regelmässig anleiten und begleiten. Mit zunehmender Stabilisierung könnten die Anfor- derungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit (Aufmerksam- keit und Konzentration, Übernahme von Verantwortung und Interaktion mit anderen) langsam gesteigert werden (VB 66 S. 2). 4.3. Dr. med. F._____ verneinte in seiner konsiliarischen Aktenbeurteilung vom 4. September 2024 die Frage, ob die dringende Empfehlung von Dr. med. D._____ zur Umschulung aufgrund des psychischen Leidens nachvollziehbar sei. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es im angestammten Beruf an einer anderen Arbeitsstelle erneut zu einer psychischen Dekompensation käme. Eine erneute psychische Dekompensation sei bei der Beschwerdeführerin jedoch grundsätzlich bei jeder vorstellbaren Tätigkeit möglich. Die Arbeitsfähigkeit dürfte in einer stressarmen Arbeitsumgebung, ohne Zeitdruck und ohne Leitungsfunktion wesentlich höher sein als in der angestammten Tätigkeit. Für die angestammte Tätigkeit gehe er von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % aus. Die angestrebte Tätigkeit als Arbeitsagogin sei aus seiner Sicht nicht wesentlich weniger stressarm als die angestammte Tätigkeit als Grafikerin. Er gehe von einer Arbeitsfähigkeit von 70-80 % in der Tätigkeit als Arbeitsagogin aus (bei idealerweise 100%iger Anwesenheit und abverlangter Leistungsfähigkeit von 70 bis maximal 80 %) während der vollzeitlichen Anwesenheit (VB 140 S. 3). 5. 5.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 5.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c -8- S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 5.3. Auch eine reine Aktenbeurteilung kann beweistauglich sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (Urteile des Bundesgerichts 9C_411/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 4.2; 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1; 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1 mit Hinweis). 6. Zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerde- führerin sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Unterlagen zu berücksichtigen: 6.1. Im Austrittsbericht des Klinikums J._____ vom 5. Juni 2023, wo sich die Beschwerdeführerin vom 27. April 2023 bis 7. Juni 2023 in stationärer Behandlung befand, werden folgende Diagnosen genannt (VB 42 S. 1): - Rezidivierende depressive Störung (Beginn in 2011), gegenwärtig mittel- gradige Episode - Phasenweise auftretende Insomnie - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen: selbstkritisch-zurückhaltend Eine Rückkehr ins aktuelle Arbeitssetting sei nicht zu empfehlen und würde wahrscheinlich zu einer erneuten Dekompensierung führen (VB 42 S. 3). 6.2. Dr. med. D._____ hielt in ihrem Bericht vom 13. August 2023 fest, dass aus Sicht der Beschwerdeführerin und aus psychiatrischer Sicht eine Rückkehr in den angestammten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr vor- stellbar sei, da dies wiederholt zu schweren Burnout-Symptomen mit nach- folgender Depression geführt habe, einerseits durch den massiven Zeit- druck bei gleichzeitig hohen eigenen Ansprüchen an die Arbeitsqualität und Kreativität und andererseits durch die technische Überforderung im heuti- gen Berufsbild als Graphikerin/Polygraphin/Typogestalterin. Arbeitsagogin, Physiotherapeutin, Logopädin oder Ergotherapeutin könnten berufliche Möglichkeiten sein (VB 67 S. 8). -9- 6.3. In der psychiatrischen Kurzbeurteilung (Konsilium) zuhanden des Kranken- Lohnausfallversicherers vom 17. Januar 2024 führte Dr. med. G._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, dass die Be- schwerdeführerin im angestammten Beruf ab dem 1. Januar 2024 zu 40 % arbeitsfähig sei. Im Verlauf könne die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden, so dass eine volle Arbeitsfähigkeit spätestens zum 1. Mai 2025 ausgewie- sen sei. Ein leidensangepasstes Profil müsste eruiert werden. Am ehesten wäre von einfach strukturierten, zeitlich klar umschriebenen Arbeiten aus- zugehen, die in einer konfliktarmen Umgebung stattfinden sollten. Allenfalls könnte das Profil der angestammten Tätigkeit angepasst werden (VB 105 S. 24). 6.4. Gemäss dem Verlaufsbericht von Dr. med. D._____ vom 31. Januar 2024 habe die Beschwerdeführerin einen Praktikumsplatz als Arbeitsagogin ge- funden und plane eine entsprechende Ausbildung. Der Bereich der Ar- beitsagogin sei ideal, da die ursprüngliche Ausbildung dabei ebenfalls ge- nutzt werde, die Arbeit menschenbezogen sei, weniger Zeitdruck bestehe und auf das Zwischenmenschliche mehr Wert gelegt werden könne und müsse (VB 105 S. 3). 6.5. In ihrer Stellungnahme zur psychiatrischen Kurzbeurteilung von Dr. med. G._____ vom 17. Januar 2024 bzw. ihrer eigenen Beur-teilung vom 28. Juli 2024 hielt Dr. med. D._____ fest, dass zwingend eine Verweistätigkeit gefunden werden müsse, die den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin angepasst sei. Im angestamm- ten Beruf könnte die Beschwerdeführerin nur eine Stelle finden, welche die gesundheitliche Problematik erneut auslöse und aufrechterhalte. Dabei spiele es eine entscheidende Rolle, dass eine Verweistätigkeit nicht stressbelastet sei und sich nicht durch grossen Termindruck auszeichnen dürfe (VB 136 S. 8). Die Beschwerdeführerin absolviere momentan bereits mit Erfolg ein Praktikum zur Arbeitsagogin. Bereits jetzt zeige sich im Praktikum, dass sich die Beschwerdeführerin durch die neue, ruhige und stressarme Tätigkeit, bei der kein Zeitdruck mit den Klienten und eine Verbindung zum kreativen Bereich bestehe, wieder positiv auf berufliche Herausforderungen einzulassen vermöge (VB 136 S. 9). 6.6. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Verlaufsbericht von Dr. med. D._____ vom 24. Oktober 2024 ein. Diese hielt fest, dass sich eindeutig und eindrücklich zeige, dass die Tätigkeit als Arbeitsagogin der Beschwerdeführerin entspreche und gut gefalle. Es zeige sich aber auch eindeutig, dass ein Pensum von insgesamt 80 % (entweder 60 % Praktikum und 20 % Ausbildung zur Arbeitsagogin - 10 - oder 80 % reine Berufstätigkeit) der maximalen Belastbarkeit der Be- schwerdeführerin entspreche. Bereits jetzt, nach einigen Wochen mit einem Pensum von 100 %, vermöge sich die Beschwerdeführerin nicht mehr aktiv zu erholen, sondern überwiegend passiv (Beschwerdebei- lage 3). 7. 7.1. Hinsichtlich der Frage, ob sich die Tätigkeit als Arbeitsagogin für die Be- schwerdeführerin eignet, ist zunächst festzuhalten, dass dieser Beruf unter anderem das Arbeiten mit und das Leiten von Gruppen umfasst sowie eine psychische Belastbarkeit erfordert (https://www.berufsbera- tung.ch/dyn/show/1900?id=3231; abgerufen am 28. April 2025). Die Vor- aussetzung der psychischen Belastbarkeit erfüllt die Beschwerdeführerin, die gemäss RAD-Arzt Dr. med. F._____ aus psychischen Gründen in der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, grundsätzlich nicht. Zu- dem hat Dr. med. F._____ darauf hingewiesen, dass die angestrebte Tä- tigkeit als Arbeitsagogin aus seiner Sicht nicht wesentlich weniger stress- arm sei als die angestammte Tätigkeit als Grafikerin (vgl. E. 4.3. hiervor). Die Beschwerdeführerin teilte nach Beschwerdeerhebung denn auch mit, dass die Arbeitsbelastung im IV-Arbeitstraining für die Beschwerdeführerin zu hoch gewesen sei, weshalb sich die Arbeitgeberin und die Beschwerde- führerin am 12. November 2024 im gegenseitigen Einvernehmen darauf geeinigt hätten, dass das Praktikum als Arbeitsagogin per 30. November 2024 beendet bzw. die Anstellung als Gruppenleiterin per 1. Dezember 2024 nicht angetreten werde (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. November 2024 nebst Beilage 1). Gemäss der E-Mail der Beschwer- deführerin an die Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2024 hatte die Beschwerdeführerin einen depressiven Rückfall erlitten und sei für einen stationären Aufenthalt in der Klinik C._____ angemeldet (VB 162). In dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Austrittsbericht der Klinik C._____ vom 23. April 2025 wurde ein Arbeitstraining im zweiten Arbeitsmarkt empfohlen, da es bei der Beschwerdeführerin auch im Rahmen des Praktikums als Arbeitsagogin zu einer Überlastungssituation mit depressivem Einbruch gekommen sei (Austrittsbericht S. 3). Die Beschwerdeführerin führte die zu hohe Belastung jedoch hauptsächlich auf das aktuelle Pensum von 100 % zurück und ist der Ansicht, dass der "Praxistest" im Arbeitstraining die Beurteilung der Behandlerin der Be- schwerdeführerin (Dr. med. D._____) bestätigt habe: Während des Arbeitstrainings habe die Arbeitgeberin die Beschwerdeführerin als sehr mitfühlende, interessierte, lernwillige, hilfsbereite und pflichtbewusste Person kennengelernt (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. November 2024 S. 2). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitgeberin in ihrer E-Mail an die Beschwerdeführerin vom 14. November 2024 (Beilage 2 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. November - 11 - 2024) auch festgehalten hat, dass die Beschwerdeführerin mehr Rückzugsmöglichkeiten benötige/vermisse (Reizüberflutung). Zudem seien auch das Arbeiten mit den vielen Menschen mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen und spontanes Umdisponieren von Arbeiten und Aufträgen in der aktuellen Gruppe (21 Personen) für die Beschwerdeführerin schwierig. Die dazukommenden Kundenaufträge würden das Stresslevel nicht verringern. Die Beschwerdeführerin konzentriere sich vorwiegend auf 2-3 Personen, was nicht den Vor- stellungen und Anforderungen an eine Gruppenleiterin entspreche. Die Ar- beitgeberin sehe die Beschwerdeführerin im sozialen Bereich, jedoch wohl eher in einer Kleingruppe (Aktivierung). Obwohl diese Berichte nach Verfü- gungserlass erfolgten, sind sie in die Beurteilung miteinzubeziehen, da sie Rückschlüsse auf den im relevanten Zeitraum gegebenen Sachverhalt er- lauben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2010 vom 30. August 2010 E. 2.3.3). Insbesondere aufgrund des Berichts der Arbeitgeberin vom 14. November 2024 (Beilage 2 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. November 2024) ist es – entgegen der Beschwerdeführerin – zweifel- haft, ob die Beendigung des Praktikums als Arbeitsagogin (nur) auf das hohe Pensum zurückgeführt werden kann. Jedenfalls ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass RAD-Arzt Dr. med. F._____ der Beschwerdeführerin die Eignung für die Tätigkeit als Arbeitsagogin absprach. 7.2. Zusammenfassend ergeben sich keine auch nur geringen Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Beurteilungen (vgl. E. 5.2. hier- vor). Demnach ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu- gehen, dass es der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Berufs als Ar- beitsagogin an der objektiven Eingliederungsfähigkeit mangelt. Damit ist eine Umschulung in diesen Beruf nicht geeignet, das Eingliederungsziel (Wiederherstellung bzw. Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) zu erreichen (vgl. E. 3.3 hiervor). Angesichts dieses Ergebnisses kann offenbleiben, ob die weiteren Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Umschulung zur Arbeitsagogin (vgl. E. 3 hiervor) erfüllt wären. Der anspruchsrelevante me- dizinische Sachverhalt erweist sich somit als rechtsgenüglich erstellt, wes- halb auf weitere Abklärungen (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2) zu verzichten ist (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.). Die Beschwerdegegnerin hat damit einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Umschulung zur Arbeitsagogin zur Recht verneint, weshalb die gegen die Verfügung vom 24. September 2024 erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 8. 8.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende - 12 - Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 8.2. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteient- schädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskoten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). - 13 - Aarau, 18. Juli 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Hausherr Weishaupt