5.3. Entsprechend kann auf die nachvollziehbaren versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. med. D._____ vom 13. Juni und 12. November 2024 abgestellt werden, wonach der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen strukturellen, objektivierbaren Verletzungen geführt hat, die unfallbedingten Beschwerden spätestens sechs Wochen nach dem Unfallereignis vom 18. Dezember 2023 abgeheilt waren und damit der Status quo sine vel ante spätestens Ende Januar 2024 erreicht war (vgl. E. 2.3. hiervor). Die Einstellung der Taggelder und Heilbehandlungskosten per 30. Juni 2024, und damit über sechs Monate nach dem Unfallereignis, ist -8-