Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. September 2024 (VB 104) in medizinischer Hinsicht in erster Linie auf die Beurteilung ihrer Versicherungsmedizinerin Dr. med. D._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 13. Juni 2024. Diese hielt darin auf Anfrage der Beschwerdegegnerin fest, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers in der vom Unfallereignis vom 18. Dezember 2023 betroffenen Körperregion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall beeinträchtigt gewesen sei, habe sich beim Beschwerdeführer doch eine degenerative, vorbestehende Veränderung im Segment HWK 3/4 und eine minimale Beinlängendifferenz gezeigt. Das