"1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. September 2024 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Versicherungsleistungen ab 1. Juli 2024 weiterhin auszurichten. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnende Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.