1. Der 1994 geborene Beschwerdeführer war zwischen dem 5. und 26. Dezember 2023 temporär als Lagermitarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Mit Unfallmeldung vom 4. Januar 2024 liess er melden, dass er am 18. Dezember 2023 ausgerutscht und auf den Rücken gefallen sei, als er seine Tochter auf die Arme genommen habe; dabei habe er sich eine Rückenprellung zugezogen. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem Unfall und erbrachte Tag- geld- und Heilbehandlungsleistungen.