1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. Dezember 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch über den 31. Januar 2024 hinaus Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten