5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Herabsetzung der Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades auf eine solche leichten Grades mangels Vorliegens eines Revisionsgrundes zu Unrecht erfolgt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2023 mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat, aufzuheben ist.